AGB
1.1 Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde: - der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
- die Auftragsbestätigung
- das Angebot
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften - die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten.
1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2.1 Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
2.2 Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.1 Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.
3.2 Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
3.3 Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden. Die Verpflichtung zur Unterlassung nach Ziffer 3.3. dieser Bedingungen besteht unabhängig von der Auftragserteilung bzw. dem Zustandekommen eines weitergehenden Vertrages.
5.1 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
5.2 Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
5.3 Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 4% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
5.4 Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers.
5.5 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer 5.5. dieser Bedingungen.
5.6 Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
6.1 Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
6.2 Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
6.3 Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streit und Aussperrung, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer- /Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
7.1 Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
7.2 Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
7.3 Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
7.4 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.
8.1 Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
8.2 Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
8.3 Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
8.4 Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Veranstaltungsbeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
9.1 Soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen treffen, richtet sich die Gewährleistung nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches im Falle der mietweisen Überlassung nach dessen Vorschriften über den Mietvertrag.
9.2 Im Falle von Mängeln kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Sie geschieht nach Wahl des Auftragnehmers durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Erfolgt diese nicht innerhalb angemessener branchenüblicher Frist oder schlagen wegen desselben Mangels zwei Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9.3 Der Auftraggeber muss Mängel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
9.4 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, erlöschen die Mängelgewährleistungsansprüche. Sie erlöschen ebenfalls dann, wenn der Auftraggeber selber Änderungen am Liefergegenstand vornimmt oder dem Auftragnehmer die Mängelfeststellung und die Nacherfüllung erschwert, bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.
9.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sowie auf Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.
9.6 Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Sie verjähren vorbehaltlich der Regelung in § 548 Abs. 2 BGB nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, außer im Falle dem Auftragnehmer vorwerfbarer Arglist.
10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art seiner Lieferung oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht.
10.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung.
10.3 Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragspflicht des Auftragnehmers, so steht er nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, sie zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.4 Für Gut des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur im Falle ausdrücklich schriftlich vereinbarter Verwahrung und nach Maßgabe des Gesetzes.
11.1 Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
11.2 Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
11.3 Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer 17. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer 17.3 dieser Bedingungen.
13.1 Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
13.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
14.1 Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
14.2 Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
14.3 Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.
15.1 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
15.2 Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der Auftragssumme 40% bei Auftragserteilung, 40% als Zwischenrechnung und 20% bei Projektabschluss fällig.
16.1 Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
16.2 Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.
17.1 Das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, insbesondere findet § 649 BGB keine Anwendung.
17.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
17.3 Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt, zu ersetzen.
Mit Erscheinen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit. Stand: 17.01.2014
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